AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der GEDYS IntraWare GmbH

1. Allgemeines zu den AGB

Für Verträge für Lieferungen und Leistungen zwischen der GEDYS IntraWare GmbH und ihren Kunden gelten, soweit keine ergänzenden Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezogen sind, ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die von der GEDYS IntraWare GmbH nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind in jedem Fall unverbindlich. Alle Abmachungen bedürfen, umbindend zu sein, der schriftlichen Bestätigung von GEDYS IntraWare GmbH.

2. Bestellung, Auftragserteilung

Die GEDYS IntraWare GmbH nimmt mündliche und schriftliche Bestellungen entgegen. Das Risiko für Übermittlungsfehler im Rahmen mündlicher Bestellungen trägt der Kunde. Ein Vertrag kommt aber erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung, welche in der Regel innerhalb von zwei Wochen erfolgt, zustande. Alle von der GEDYS IntraWare GmbH erstellten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. In einem Angebot zusammengestellte Leistungen oder Waren werden nur dann als zusammengehörig angesehen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Erstellung von Produkthandbüchern muss extra in Auftrag gegeben werden.

3. Gefahrtragung und Lieferung

Die GEDYS IntraWare GmbH liefert auch bei einer ausdrücklich zugestandenen Übernahme der Transportkosten ausschließlich auf Gefahr des Kunden; mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder eine den Transport ausführende Person geht das Risiko auf den Kunden über. Auch im Falle des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des Verlusts der Ware, muss der Kunde den vollen Kaufpreis zahlen. Leistungsort ist der Sitz der GEDYS IntraWare GmbH. Der Abschluss einer Transportversicherung bleibt dem Kunden überlassen. Das Transportrisiko für das Eintreffen einer an GEDYS IntraWare GmbH retournierten Ware liegt ebenfalls beim Kunden.

4. Teilleistungen, Abschlagszahlungen

Die GEDYS IntraWare GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, die jeweils nach ihrer Ausführung abgerechnet werden können. Die GEDYS IntraWare GmbH behält sich ausdrücklich das Recht vor, Abschlagszahlungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Vertrag auch die Anpassung der Software an das System des Kunden oder die Erstellung einer speziellen Software beinhaltet.

5. Lieferfristen

Die Lieferfrist für bestellte Ware beträgt ca. 3 Wochen, vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung. Auf Wunsch des Kunden kann auch eine längere Lieferfrist vereinbart werden. Wird diese Lieferfrist um mehr als 2 Wochen überschritten, so hat der Kunde GEDYS IntraWare GmbH eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzen, die mit der Bekanntgabe an die GEDYS IntraWare GmbH beginnt. Der Kunde kann nach Ablauf der Nachfrist per eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurücktreten In diesem Fall bestehen Schadensersatzansprüche des Kunden nur dann, wenn die GEDYS IntraWare GmbH einen Schaden beim Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; weitergehende Ersatzansprüche des Kunden sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

6. Preise und Zahlung

Alle von der GEDYS IntraWare GmbH angegebenen Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer; die Mehrwertsteuer kommt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, es sei denn, die Preise sind ausdrücklich als Bruttopreise inklusive der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ausgewiesen. Kosten für Sonderverpackungen und Transport sind, soweit nichts Anderes vereinbart wurde, vom Kunden zu tragen. Gerätepreise schließen Installation und Einarbeitung sowie etwaige Softwareanpassungen nicht ein; ebenso wenig schließen Preise für Software die Installation, die Einarbeitung und etwa erforderliche Anpassung an andere Hardware und/oder andere Software ein. Solche Leistungen sind vom Kunden gesondert zu bestellen und werden dann gesondert berechnet; gesondert berechnete Einweisungen informieren über die wichtigsten Leistungsmerkmale eines Liefergegenstandes, ohne eine ausführliche Schulung ersetzen zu können. Die GEDYS IntraWare GmbH bietet dem Kunden für derartige Leistungen gesonderte Service, Pflege- und Schulungsvereinbarungen an.

Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist die GEDYS IntraWare GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken üblicherweise berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch Ð soweit ein Verbraucher an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligt ist – 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Bei nachgewiesenem höherem Zinsniveau ist die GEDYS IntraWare GmbH berechtigt, den nachgewiesenen Prozentsatz zu berechnen. Der Nachweis eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. Werden Scheck oder Wechsel des Kunden nicht eingelöst, so ist die GEDYS IntraWare GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn weitere Schecks oder Wechsel hereingenommen worden sind. In diesem Fall kann die GEDYS IntraWare GmbH auch für alle sonstigen, dem Kunden vertraglich geschuldeten Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurücktreten und/oder soweit gesetzlich zulässig Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

7. Eigentumsvorbehalt

Alle von der GEDYS IntraWare GmbH an den Kunden gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung Eigentum der GEDYS IntraWare GmbH. Der Kunde darf die unter dem Eigentumsvorbehalt von der GEDYS IntraWare GmbH stehende Ware weder verpfänden noch anderweitig zur Sicherheit übereignen, noch sonst wie weiterveräußern oder weitergeben. Der Kunde darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nur insoweit verfügen, als sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeitet, eingebaut oder weiter veräußert werden sollen. Die Be- oder Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Die im Falle einer Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche des Käufers gegen seinen Abkäufer werden hiermit bereits jetzt an die GEDYS IntraWare GmbH abgetreten. Erlischt das Eigentum der GEDYS IntraWare GmbH durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder in sonstiger Weise, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der neuen einheitlichen Sache wertanteilsgemäß (Rechnungswert der Ware) auf die GEDYS IntraWare GmbH übergeht.

Der Kunde verwahrt dieses (Mit-) Eigentum unentgeltlich für die GEDYS IntraWare GmbH. Der Kunde tritt schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich der Versicherungsleistung, im Voraus in entsprechender Höhe an den Verkäufer ab. Wenn der Wert der vom einfachen oder verlängerten Eigentumsvorbehalt erfassten Waren oder Forderungen des Kunden die Forderungen der GEDYS IntraWare GmbH gegen den Kunden um mehr als 20 Prozent übersteigt, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers der †Besicherung insoweit vermindern, als die Sicherungsrechte die Ansprüche der GEDYS IntraWare GmbH um mehr als 20 Prozent übersteigen.

Der Käufer ist verpflichtet, etwaige Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware der GEDYS IntraWare GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Er ist verpflichtet, der GEDYS IntraWare GmbH alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Geltendmachung der Rechte aus § 771 ZPO erforderlich sind. Er ist weiterhin verpflichtet, den Dritten, die Zugriff auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nehmen, das Eigentum der GEDYS IntraWare GmbH sofort zur Kenntnis zu bringen. Der Kunde hat die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sorgfältig zu bewahren und auf eigene Kosten gegen alle Risiken zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine etwaigen künftigen Ansprüche aus den Versicherungsverträgen im Hinblick auf die gelieferte Vorbehaltsware an die GEDYS IntraWare GmbH ab. Der Kunde hat die Kosten aller Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Sicherstellung des Eigentums der GEDYS IntraWare GmbH dienen, zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Maßnahme fehlschlägt, objektiv aber geboten scheint. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere, wenn er in Zahlungsverzug gerät, ist GEDYS IntraWare GmbH berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzuverlangen. Der Kunde hat die Ware dann sofort herauszugeben. Ein Rücktritt vom Vertrag durch GEDYS IntraWare GmbH liegt nur dann vor, wenn der GEDYS IntraWare GmbH den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt hat.

8. Gewährleistung und Haftung

Die GEDYS IntraWare GmbH gewährleistet im Rahmen der folgenden Bestimmungen, für die Dauer der Gewährleistungszeit, dass Lieferungen und Leistungen frei von Fehlern im gewährleistungsrechtlichen Sinn sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Software nicht unter allen Anwendungsbedingungen fehlerfrei sein kann. Offensichtliche Mängel sind spätestens 14 Tage nach Erhalt der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist erforderlich, dass der kaufmännische Kunde seinen nach § 377, 378 HGB bestimmten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und den Fehler unverzüglich spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung oder Erkennen des Mangels der GEDYS IntraWare GmbH schriftlich anzeigt. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe der Ware an den Kunden oder im Falle der Versendung ab Übergabe an das Transportunternehmen. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl des Kunden durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sollte der Versuch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal fehlgeschlagen sein, so ist der Käufer zur angemessenen Minderung des Kaufpreises oder wahlweise zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages berechtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde der GEDYS IntraWare GmbH eine Nachfrist von mindestens vier Wochen per eingeschriebenem Brief gesetzt hat. Weitergehende Ansprüche wegen fehlerhafter Lieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch die GEDYS IntraWare GmbH sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt sowohl für Schäden wie auch für Mangelfolgeschäden.

Bei Personenschäden und Verletzung einer Haupt- (Kardinal-) pflicht haftete die GEDYS IntraWare GmbH im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen besteht eine Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wenn und soweit die Haftung der GEDYS IntraWare GmbH ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der GEDYS IntraWare GmbH. Die Vorschriften des ProdHG bleiben hiervon unberührt.

Eine Gewährleistung dafür, dass der Kaufgegenstand in Verbindung mit anderen Produkten fehlerlos arbeitet, wird nicht gegeben. Die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ist ausgeschlossen, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Auf Verlangen der GEDYS IntraWare GmbH hat der Kunde im Gewährleistungsfall die beanstandete Ware unter genauer Angabe der Beanstandung und der Rechnungsnummer zum Sitz der GEDYS IntraWare GmbH zu verbringen.

Die insoweit entstehenden Kosten ersetzt die GEDYS IntraWare GmbH, soweit die Kosten vom ursprünglichen Erfüllungsort zum Firmensitz der GEDYS IntraWare GmbH betroffen sind. Der Kunde und die GEDYS IntraWare GmbH stimmen darin überein, dass Softwareprogramme nicht unter allen Anwendungsbedingungen fehlerfrei sein können. Zusätzliche Serviceleistungen vor Ort sind auch im Gewährleistungsfall zu vergüten. Zusätzlich in diesem Sinne sind alle Serviceleistungen, die von der Gewährleistung nicht umfasst werden.

9. Standard-Software

Die GEDYS IntraWare GmbH veräußert Software (Standard-Software) grundsätzlich als Handelsware. Der Kunde erklärt hiermit, dass er die Liefer- und Vertragsbedingungen des Softwareherstellers bzw. Softwarelieferanten sowie die Urheberrechte des Softwareherstellers bzw. Lizenzinhabers anerkennt. Dies gilt entsprechend, wenn die Software an das System des Kunden angepasst oder entwickelt wurde.

10. Patent- und Urheberrechte

Die GEDYS IntraWare GmbH behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an der von ihr erstellten Software, Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, Plänen, Konzeptionen und ähnlichen Unterlagen vor. Ohne schriftliche Einwilligung durch die GEDYS IntraWare GmbH dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren ist ohne ausdrückliche Einwilligung der GEDYS IntraWare GmbH untersagt. Auf Verlangen ist/sind sie unverzüglich an die GEDYS IntraWare GmbH zurückzugeben, sofern dies nicht anderen Nutzungsvereinbarungen widerspricht. Im Falle der Zuwiderhandlung ist die GEDYS IntraWare GmbH berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte durch den Kunden kann die GEDYS IntraWare GmbH nicht haftbar gemacht werden. Der Kunde stellt die GEDYS IntraWare GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter insoweit frei.

11. Warenrücksendung, Umtausch

Warenrücksendungen sind nur mit der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der GEDYS IntraWare GmbH zulässig. Im Falle der vereinbarten Warenrücknahme wird grundsätzlich eine Kostenpauschale erhoben. Warenrücksendungen, die „unfrei“ bei der GEDYS IntraWare GmbH eintreffen, werden nicht angenommen. Im Falle der Falschbestellung durch den Kunden muss die Ware „frei Haus“ an die GEDYS IntraWare GmbH zurückgesandt werden, das Transportrisiko trägt der Kunde.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtsanwendung

Das Recht der Bundesrepublik Deutschland ist bei allen aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten zugrunde zu legen.

Für alle eventuellen Streitigkeiten mit der GEDYS IntraWare GmbH aus einer Geschäftsbeziehung oder deren Anbahnung wird soweit gesetzlich zulässig als Gerichtsstand der Sitz der GEDYS IntraWare GmbH vereinbart. Erfüllungsort ist der Sitz der GEDYS IntraWare GmbH.

13. Nutzung von Drittanbieterdiensten

Einzelne Funktionen der Software von GEDYS IntraWare können Links zu anderen Diensten von GEDYS IntraWare oder zu Diensten von Drittanbietern nutzen, deren Lizenzbestimmungen sowie Datenschutz- und Sicherheitsmaßnahmen sich möglicherweise von denen der GEDYS IntraWare Software unterscheiden. Dies gilt auch für die Nutzung von Drittanbieterdiensten, deren Ergebnisse wieder in GEDYS IntraWare Software übermittelt werden. Die übermittelten Daten unterliegen den Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Dienstanbieters. Die Prüfung der Datenschutzbestimmungen und die Nutzung von Diensten des jeweiligen Dienstanbieters liegen im Verantwortungsbereich des Kunden.

GEDYS IntraWare stellt eine Übersicht zu den jeweils möglichen Drittanbieterdiensten sowie eine Übersicht, welche Daten übergeben und bezogen werden, in der jeweiligen Dokumentation der Software jeweils unter dem Abschnitt „Nutzung von Drittanbieterdiensten“ zur Verfügung. GEDYS IntraWare kann die entsprechenden Funktionen des jeweiligen Dienstanbieters nicht garantieren. Die Verwendung von Drittanbieterdiensten kann mit zusätzlichen Kosten für die jeweiligen Datendienste verbunden sein. Die Nutzung liegt in der Verantwortung des Kunden.

14. Teilunwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.